Rechtsprechung
BFH, 05.08.2005 - VIII B 5/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 16; ; EStG § 34
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 60; FGO § 115 Abs. 2
NZB: Betriebsverpachtung - Betriebsaufgabe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 06.10.2004 - 7 K 4362/02
- BFH, 05.08.2005 - VIII B 5/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.05.1990 - VIII R 120/86
Keine Betriebsverpachtung, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen Verpächter und …
Auszug aus BFH, 05.08.2005 - VIII B 5/05
Die Rüge, die Vorinstanz weiche mit dieser Beurteilung von den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86 (BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780) ab, ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu begründen.Hieran fehlt es bereits deshalb, weil der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780 lediglich bezogen auf den Fall des gemeinschaftlichen Eigentums (Miteigentums) von Verpächter und Pächter an dem zur Nutzung überlassenen Gegenstand entschieden hat, dass die Verpachtung eines Teils der wesentlichen Betriebsgrundlage nicht der Verpachtung der Betriebsgrundlage selbst gleichgestellt werden könne; er hat hierbei die Frage danach, ob die Verpachtung eines zur Erbmasse gehörenden Gegenstands durch die Erbengemeinschaft an einen der Miterben steuerrechtlich anzukennen sei, ausdrücklich offen gelassen.
- BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91
Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft
Auszug aus BFH, 05.08.2005 - VIII B 5/05
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz bezüglich dieser --vorliegend entscheidungserheblichen-- Fragestellung auf das BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91 (BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521) verwiesen hat, nach dem selbst die unentgeltliche Überlassung des der Erbengemeinschaft gehörenden Betriebs an einen der Miterben nicht mit der Annahme eines Betriebsaufgabetatbestands verbunden ist.